Satzung

Satzung der Sächsisch-Polnischen Gesellschaft Leipzig e.V.

Errichtet durch die Gründungsversammlung im Europa Haus Leipzig am 3.Mai 2011

  • 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • 2. Zweck der Gesellschaft
  • 3. Gemeinnützigkeit
  • 4. Finanzen
  • 5. Mitgliedschaft
  • 6. Organe der Gesellschaft
  • 7. Mitgliederversammlung
  • 8. Der Vorstand
  • 9. Ehrenmitgliedschaft
  • 10. Rechnungsprüfung
  • 11. Auflösung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Sächsisch-Polnische Gesellschaft Leipzig" und soll in das Vereinsregister Leipzig eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namen "e.V."

1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Die Gesellschaft dient der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken, um einen Beitrag zur Vertiefung bilateraler Beziehungen zwischen Sachsen und Polen im gemeinsamen Haus Europa zu leisten, sowie die transnationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern. Darüber hinaus soll durch den Verein die sächsisch-polnische Kunst und Kultur gefördert sowie hilfebedürftige Personen unterstützt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Information über die Geschichte, Politik, Kultur, Wirtschaft, Wissenschaft, und Gesellschaft in Polen und Sachsen
  • Information über die jahrhundertlange sächsisch- polnische Geschichte und über deren Zeugnisse
  • Pflege der Kulturgüter der sächsisch- polnischen Geschichte durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften
  • Information über die Integration Polens in die Europäische Union
  • Durchführung von Projekten zur Förderung der Städtepartnerschaft Leipzig – Krakau
  • Förderung der Begegnung zwischen Bürgern aus Sachsen und Polen, u. a. durch Studienreisen sowie die Durchführung von Sprachkursen
  • Unterstützung von humanitären Aktionen durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. ähnliche Körperschaften im Ausland zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
  • Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, Konzerten, literarischen und kulturellen Veranstaltungen
  • Organisation von Workshops und Konferenzen
  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
  • Vernetzung mit anderen gemeinnützigen Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen

2.2 Der Verein ist unabhängig von allen politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Interessen und Einzelinteressen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 4 Beiträge

4.1 Zur Verfolgung des Zwecks des Vereins wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben.

4.2 Die Höhe der Beiträge für Einzelmitglieder, für korporative, sowie für fördernde Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.

4.3 Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Januar des Jahres zu entrichten, für das sie zu zahlen sind.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Der Verein besteht aus:

  • Einzelmitgliedern (natürlichen Personen)
  • korporativen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern

5.2 Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für den Zweck des Vereins einzusetzen.

5.3 Korporatives Mitglied kann jede Gebietskörperschaft, Institution, Behörde, Geschäftsunternehmung, Vereinigung, Anstalt, Stiftung oder vergleichbare Einrichtung werden, die bereit ist, sich für den Zweck des Vereins einzusetzen.

5.4 Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen möchten, ohne eine ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben.

5.5 Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über ihn mit einfacher Mehrheit entscheidet.

5.6 Bei Ablehnung des Antrags steht dem Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5.7 Die Mitglieder sind zu satzungsmäßiger Mitarbeit sowie Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

5.8 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Verlust der Rechtsfähigkeit
  • freiwilligen Austritt
  • Ausschluss
  • Tod.

5.9 Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus folgenden Gründen erfolgen:

  • vereinsschädigendes Verhalten
  • Verstoß gegen die Satzung des Vereins
  • Rückstand mit der Zahlung von mehr als zwölf Monatsbeiträgen

5.10 Über den  Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Dem Betroffenen steht darüber die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Schreibens schriftlich beim Vorstand vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5.11 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zum Ende des Kalenderjahres anzuzeigen.

5.12 Bis zum Ende der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Beitragszahlung bestehen.

5.13 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe der Gesellschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • alle sonstigen in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen.

7.2 Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder die Einberufung von mindestens 30% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung, die die Tagesordnung enthalten muss.

7.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin geleitet. Im Verhinderungsfalle leitet sie der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin.

7.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.7 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungs- und fristgemäß erfolgt ist.

7.8 Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt worden sind.

7.9 Vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangte Änderungen können vom Vorstand (Präsident/ Präsidentin) ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt.

7.10 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes korporative Mitglieder und jedes fördernde Mitglieder hat eine Stimme.

7.11 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sowie die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin sowie dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen sind.

§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, einem Vizepräsidenten / Vizepräsidentin, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und einem Beisitzer /Beisitzerin.

8.2 Den Vorstand bilden im Sinne des § 26 BGB der Präsident / die Präsidentin und der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

8.3 Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer, bzw. eine Geschäftsführerin bestellen sowie sich einer Geschäftsstelle bedienen. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.

8.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren in offener Abstimmung per Handzeichen gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestimmt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

8.5 Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich, darunter des Präsidenten / der Präsidentin oder des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin. Beschlüsse sind auch im Umlaufverfahren möglich.

8.6 Der Vorstand führt gemäß der Satzung die laufenden Geschäfte der Gesellschaft.

8.7 Alle Inhaber von Ämtern in der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

9.1 Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand jede Person mit ihrem Einverständnis ernennen, die sich um die Gesellschaft oder ihre Zwecke in hervorragendem Maße verdient gemacht hat.

9.2 Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 10 Rechnungsprüfung

Von der Mitgliederversammlung wird ein Rechnungsprüfer / eine Rechnungsprüferin auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchungs- und Kassenunterlagen zu nehmen. Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin hat den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Der Präsident/ die Präsidentin ist vertretungsberechtigter Liquidator.

11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszwecks wird nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen, die es für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken zwischen Sachsen und Polen zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.